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"Erst wenn die Nachbesserung zweimal nach Fristsetzung fehlschlägt, kann der Käufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Aufhebung des Vertrags verlangen". Ct Magazin. Eine Garantieverlängerung wegen längerer Reparaturzeit gewährt Targa nicht.
In den ersten zwei Jahren ist es sinnvoller Lidl mit der Reparatur direkt zu beauftragen, denn sonst gelten die gesetzlichen Bestimmungen bei fehlerhafter Reparatur oder zu langer Reparaturzeit nicht:

Gewährleistung, Garantie und Reparaturbeauftragung:
"Es muss grundsätzlich zwischen Gewährleistung (hier: Lidl) und Garantie (hier: Targa) unterschieden werden.
Ansprüche aus dem Kaufvertrag, also insbesondere Gewährleistung bei Sachmängeln, kann nur gegenüber Lidl geltend gemacht werden. Lidl muss, auch wenn sie beim Kauf des Targa so getan hatten, als sei jede Gewährleistung ausgeschlossen (Wisch wo drauf stand, dass Ansprüche nur gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden können und welcher beim Kauf unterschrieben werden musste), 24 Monate Gewähr leisten. Lidl ist als Unternehmer zu klassifizieren, und Unternehmer können bei Neuware die gesetzliche Gewährleistung nicht einschränken oder ausschließen. Auch durch AGBs ist sie nicht abbedingbar. Wenn also nun eine Reparatur direkt beim Targa Support angemeldet wird, spielen insoweit nur die Garantiebedingungen von Targa eine Rolle. Diese sind nicht im Gesetz verankert, sondern können, da Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ist, auch von diesem festgelegt werden. Targa muss IMO nur 3 Jahre lang das Notebook reparieren, mehr nicht.
Gemäß § 440 2 BGB gilt die Möglichkeit der Nachbesserung (die Lidl grdsl. hat), die nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt (danach kann man vom Kauf zurück treten, oder den Kaufpreis mindern). Allerdings könnte Lidl sich hier mehr Spielraum durch seine AGBen geschaffen haben: Die kenne ich leider nicht und habe sie nirgendwo gefunden (habe ja auch ein Visionary XP 2200). Daher ist fraglich, ob und wie diese wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden. (z.B. fehlende Möglichkeit der Kenntnisnahme etc.). Weiterhin ist fraglich, ob bei bisherigen, erfolglosen (?) Reparaturbemühungen durch Targa als fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch anzusehen sind. Kann also sein das Lidl bei Reklamation mit dem Zählen noch mal von vorn anfängt. Meine Äußerungen sind natürlich unverbindlich und ohne "Gewährleistung"!" (Inhaltlich übernommen von zangerle aus dem Chip Forum)

Umtausch wegen Pixelfehler?
Zur Zeit als das Notebook bei Lidl gekauft wurde (29.01.2003), gab es keinen Hinweis, dass das TFT Display evtl. auch Fehler haben kann. Erst 6 Wochen später befindet sich ein entsprechender Hinweis "versteckt" im Support Bereich von Targa. Da wir als Kunde von Lidl in keiner Weise darüber informiert wurden, sollte bereits ein Anspruch auf Reparatur oder Austausch bei einem Pixelfehler bestehen, denn Marktüblich ist es nicht, dass TFT Displays mit Fehler verkauft werden, auch wenn dies Targa gerne so darstellt. Dazu gab es folgenden Hinweis von Zangerle aus dem Chip Forum:
"Die nachträgliche "Rechtfertigung" von Targa in Sachen Pixelfehler hat auf die Ansprüche aus dem Kaufvertrag keine Wirkung. Ihr dürft aber dabei nicht vergessen, dass ihr das Notebook nicht bei Targa, sondern bei Lidl gekauft habt. Ansprüche aus dem Kaufvertrag können also nur gegenüber Lidl geltend gemacht werden. Zum Gewährleistungsanspruch wegen Sachmangel: § 434 BGB Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. .....
Eine Beschaffenheit des TFT frei von Pixelfehlern wurde beim Kauf unseres Notebooks nicht vereinbart. Maßgeblich ist hier also Absatz 1 Nr. 2, "... Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist ". Ich kenn da aus dem Stehgreif jetzt keine Rechtssprechung zur gewöhnlichen Pixelfehlerfreiheit von Notebook TFT. Und da, was ich so gehört hab, Pixelfehler bei TFT der "normalen" Preisklasse durchaus üblich sind, ist das ganze wohl eher Glückspiel. Aber wer eine gute RSV sein Eigen nennt, kann ja klagen  Ich würde bloß innerhalb 6 Monate nach Kaufdatum "reklamieren", solange gilt nämlich die Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers. D.h., Lidl muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs kein Sachmangel vorlag, was den Herren von Lidl so gut wie unmöglich sein dürfte (wenn denn momentan wenigstens einer vorliegen sollte). Die restlichen 18 Monate der Gewährleistung trifft diese Pflicht dann Euch. Das ganze ist natürlich als Meinungsäußerung meinerseits zu verstehen, nicht als Beratung."
Nervenbündel aus dem Chip Forum: "Ich erinnere mich an einige Artikel in Fachzeitschriften in denen ausdrücklich gesagt wurde das in Deutschland Hersteller praktisch keine TFTs mit Pixelfehlern anbieten / verkaufen da der Markt diese nicht akzeptiert, es wurde auch daraufhin gewiesen das bei der heutigen Fertigung von TFTs der Ausschuss so weit minimiert ist das entsprechende Displays hier zulande nicht in großem Maßstab verkauft werden."

Stiftung Warentest bemängelt Ausschluss des Umtauschrechtes bei Lidl Desktop PC
Beitrag von Golem (zu Desktop PC): "Stiftung Warentest: Vorsicht bei Kauf des Lidl-PC: Umtauschrecht wird ausgeschlossen
Die Stiftung Warentest hat in einem Schnell-Test den aktuell bei Lidl angebotenen Targa-PC unter die Lupe genommen. Die Tester bemängelten dabei vor allem den Ausschluss des Umtauschrechts durch den Lebensmittel-Discounter. Laut Stiftung Warentest-Bericht würden Computer-Käufer von Lidl extra ins Lager gebeten, wo Verkäufer den Karton mit der Ware aus packen und jedes Einzelteil auf einer Checkliste abhaken. Anschließend wird der Kunde aufgefordert, diese Liste und ein Merkblatt zu Service und Garantie unterschreiben. Der Haken dabei: Mit dieser Unterschrift verzichten Computer-Käufer auf die sonst bei Lidl und anderen Discountern übliche Geld-zurück-Garantie.
Rechtlich gilt allerdings: Wenn Reparaturversuche scheitern und der Computer weiterhin Mängel hat, muss Lidl das Gerät zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten." (allerdings sollte man bedenken, das auch Computerläden - sowie Aldi, Norma etc. - in der Regel kein Umtauschrecht anbieten. Wichtig ist zu wissen, das die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann, und das im Falle einer Reparatur es sinnvoller ist, die Ansprüche gegen den Verkäufer zu erheben, nur dann hat man auch alle gesetzlichen Möglichkeiten auf Preisminderung und Rückgabe bei erfolglosen oder zu langen Reparaturzeiten !

Rückgabe des Gerätes, da beworbene Eigenschaft nicht vorhanden.
Hierbei handelt es sich sich zwar um ein Medion Notebook vom Mediamarkt, wo die Eigenschaft Powerplay im Werbeprospekt beworben war, welche jedoch das Notebook nicht hat. Caipirinha aus dem Chip Forum hatte hierzu folgende Empfehlung für das weitere Vorgehen in einem solchen Fall.
"Mein Tipp: Medion ist nicht der Verkäufer des Notebooks. Ich würde an den Geschäftsführer des lokalen Mediamarkts per Übergabeeinschreiben einen Brief verfassen. Darin weise ich ihn darauf hin, dass das Notebook trotz Werbeversprechen nicht Powerplay bietet und dass das Notebook daher im Office-Betrieb vorne links zu heiss wird. Ebenfalls würde ich auf den ergebnislosen Schriftwechsel mit Medion hinweisen und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung setzen. Gleichfalls würde ich ihm erklären, dass ich im Falle einer fehlenden Nachbesserung zum Ablauf der Frist davon ausgehe, dass er keine Nachbesserung beabsichtigt und ich daher unverzüglich vom Kaufvertrag zurücktreten und mein Geld zurückverlangen werde, weil eine beworbene Eigenschaft trotz mehrfacher Besserungsversuche nicht vorhanden ist. Ebenfalls würde ich ihm erklären, dass ich zeitgleich mit diesem Brief eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung einholen werde, um mich nach Ablauf der Frist an einen Rechtsanwalt wenden werde. Ich weiss, dass klingt hart, aber wie gesagt, in diesem (recht eindeutigen) Fall würde ich es darauf ankommen lassen. Wenn Mediamarkt Fehler bei den Prospekten macht, dann muss dieses einem Kunden VOR dem Kauf erläutert werden. Vor Gericht kommt es bei zugesicherten Eigenschaften weniger darauf an, welche Bedeutung sie haben, sondern dass sie eingehalten werden. Anders würde es sich verhalten, wenn Powerplay nicht beworben worden wäre. Das ist keine Rechtsberatung, sondern meine Meinung, wie ich vorgehen würde."
 


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